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Familienangelegenheiten

Familienangelegenheiten, © www.colourbox.com
In Bezug auf nachfolgende Familienangelegenheiten unterstützt die Botschaft Sie gerne gemäß den entsprechenden Angaben.
Haben Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Burkina Faso oder Niger, ist die deutsche Botschaft Ouagadougou für Sie zuständig. Bitte buchen Sie in beiden Fällen vorab hier einen Termin.
Die verwendeten Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Wir haben die veröffentlichten Informationen mit größter Sorgfalt für Sie zusammengestellt. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Aktualität keine Gewähr übernehmen können.
1. Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister
Hat ein/e deutsche/r Staatsangehörige/r im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beim zuständigen Standesamt in Deutschland beurkundet und eine deutsche Heiratsurkunde ausgestellt werden. Die Beurkundung einer Auslandseheschließung ist vor allem dann empfehlenswert, wenn eine Rückkehr nach Deutschland geplant ist.
a) Welche Unterlagen sind erforderlich?
Bitte reichen Sie die nachfolgenden Unterlagen im Original ein und fügen einen Satz einfacher Kopien aller Unterlagen bei. Burkinische Unterlagen reichen Sie bitte überbeglaubigt und ohne weitere Kopie ein (Legalisation erfolgt durch Botschaft, siehe Legalisation).
☐ vollständig ausgefülltes Antragsformular: Bitte drucken Sie das Antragsformular aus und füllen es sorgfältig aus (Bitte benutzten Sie nicht ausschließlich Großbuchstaben, da dies zu abweichenden Schreibweisen führen kann).
☐ Heiratsurkunde der Ehegatten
☐ Reisepässe beider Ehegatten
☐ für Nicht-burkinische-Staatsangehörige Aufenthaltstitel (Visum)
☐ aktuelle beglaubigte Abschriften aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil beider Ehegatten bei Beurkundung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister (für eine aktuelle Abschrift kontaktieren Sie bitte Ihr Geburtsstandesamt in Deutschland!)
oder
☐ Geburtsurkunden beider Ehegatten bei Beurkundung der Geburt ausschließlich im Ausland
☐ ggf. deutsche Einbürgerungsurkunde oder Staatsangehörigkeitsausweis
☐ ggf. Nachweise zu allen früheren Ehen/Lebenspartnerschaften (Nachweise zu der Eheschließung/Begründung der Lebenspartnerschaft und deren Auflösung)
☐ ggf. Abmeldebescheinigung aus Deutschland
Bitte beachten Sie, dass es dem zuständigen Standesbeamten obliegt, über die Form der Urkunden (Original/ beglaubigte Kopie; mit/ ohne Übersetzung; legalisiert/nicht legalisiert) zu entscheiden. Es empfiehlt sich daher, bereits vorab mit dem Standesamt am letzten deutschen Wohnort Kontakt aufzunehmen, um diese Fragen zu klären und Verzögerungen in der Bearbeitung Ihrer Anzeige zu vermeiden. Die deutschen Auslandsvertretungen können zu diesen Fragen leider keine Aussage treffen.
b) Wie ist der Antrag einzureichen?
Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Eheschließung. Es kann daher sein, dass Sie eine Namenserklärung im Rahmen der Nachbeurkundung der Eheschließung abgeben müssen, bevor Ihnen ein Reisepass auf den neuen Namen ausgestellt werden kann.
Das Antragsformular für die Eintragung im Eheregister beinhaltet die Namenserklärung auf Seite 3. Sofern beide Ehegatten ausschließlich deutsche Staatsangehörige sind, kann für die Namensführung in der Ehe nur deutsches Recht gewählt werden. Wenn einer der Ehegatten eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, können die Ehegatten eine Rechtswahl in das Heimatrecht des ausländischen Ehegatten treffen.
Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist das Standesamt am letzten Wohnort eines Ehegatten in Deutschlands. Falls beide Eheleute noch nie in Deutschland wohnhaft waren, ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Die deutsche Botschaft Ouagadougou bearbeitet keine Anträge selbst, sondern leitet diese lediglich an das zuständige Standesamt weiter. Sie haben jedoch auch die Möglichkeit, Ihren Antrag direkt an das zuständige Standesamt zu übersenden oder dort persönlich einzureichen. Bitte beachten Sie jedoch, dass auch in diesem Fall die Unterschriften auf dem Antragsformular beglaubigt werden müssen.
c) Was kostet die Eintragung im Eheregister?
Falls eine Namenserklärung gewünscht ist, müssen die Unterschriften beider Ehegatten auf dem Antrag beglaubigt werden. Die Unterschriftsbeglaubigung kann von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorgenommen werden, wenn die Ehegatten persönlich anwesend sind. Die Gebühr für die Beglaubigung der Unterschriften auf dem Antrag bei den deutschen Auslandsvertretungen beträgt € 25,00 und kann mit Bargeld in F CFA bezahlt werden.
Für die Antragsbearbeitung benötigt das zuständige Standesamt in Deutschland zusätzlich beglaubigte Kopien der antragsbegründenden Unterlagen. Die Kopien können von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beglaubigt werden. Die Gebühr für die Kopiebeglaubigung bei den deutschen Auslandsvertretungen beträgt € 10,00 und kann mit Bargeld in F CFA bezahlt werden.
Sobald der Antrag vollständig ist, kann er für die weitere Bearbeitung an das zuständige Standesamt in Deutschland weitergeleitet werden.
Die Gebühren für die Beurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister und die Ausstellung beantragter Heiratsurkunden werden von den einzelnen Bundesländern festgesetzt und können daher unterschiedlich sein. Meist werden folgende Gebühren erhoben: Die Gebühr für die Eintragung im Eheregister beträgt € 60,00. Dieser Betrag erhöht sich um € 20,00, wenn ausländisches Recht zu beachten ist. Die Gebühren betragen zurzeit € 10,00 für eine Heiratsurkunde, für jede weitere gleichzeitig bestellte Ausfertigung der gleichen Urkunde € 5,00. Die Bearbeitung des Antrags erfolgt nur nach Vorkasse, die Antragsteller erhalten dafür nach Antragstellung eine entsprechende Zahlungsaufforderung mit den erforderlichen Kontodaten. Die Gebühren für das Standesamt können nicht über die deutsche Botschaft in Ouagadougou eingezahlt werden, sondern müssen direkt beim Standesamt beglichen werden (z.B. durch Überweisung aus Burkina Faso oder über Verwandte, Freunde aus Deutschland).
d) Wie lange dauert es, bis die Heiratsurkunde ausgestellt wird?
Die Bearbeitungszeit hängt stark vom zuständigen Standesamt ab und ist von Ort zu Ort unterschiedlich.
Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitungszeit beim Standesamt I in Berlin aufgrund der nach wie vor steigenden Antragszahlen zurzeit mindestens zwei Jahre beträgt. Sofern eine Namenserklärung erforderlich ist, wird die Namensführung unabhängig von der Beurkundung der im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister nach etwa zwei bis drei Monaten vom Standesamt I in Berlin bestätigt. Sobald die Namensführung bestätigt ist, kann ein deutscher Reisepass auf den neuen Familiennamen ausgestellt werden.
2. Registrierung einer Geburt in einem deutschen Geburtenregister
a) Allgemeine Hinweise
Eine nachträgliche Registrierung der Geburt in einem deutschen Geburtsregister (sogenannte Beurkundung der Geburt) wird nur auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern vorgenommen.
Diese Beurkundung ist möglich, wenn das Kind durch Abstammung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Sind beide Eltern selbst nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren und haben dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Beurkundung der Geburt des Kindes innerhalb eines Jahres notwendig. Andernfalls erwirbt das Kind nicht durch Abstammung die deutsche Staatsangehörigkeit!
b) Welche Unterlagen sind erforderlich?
Die folgende Auflistung ist unter Umständen nicht vollständig. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um ggf. Ihren konkreten Sachverhalt gemeinsam zu besprechen. Burkinische Urkunden müssen vom burkinischen Außenministerium überbeglaubigt und von der Botschaft legalisiert werden (s. Legalisation). Französischsprachige Dokumente müssen mit einer Übersetzung vorgelegt werden. Es sind für die Registrierung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister folgende Dokumente im Original und einer Kopie vorzulegen:
☐ vollständig ausgefülltes Antragsformular
☐ Geburtsurkunde Kind, überbeglaubigt, mit Übersetzung
☐ Geburtsurkunden der Eltern, überbeglaubigt, mit Übersetzung
☐ Heiratsurkunde der Eltern, überbeglaubigt, mit Übersetzung
☐ Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (Pässe oder Einbürgerungsurkunde)
☐ Bei Eheauflösung außerdem: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk und bei Auslandsscheidungen ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung bzw. Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils oder rechtskräftiger Beschluss über die Todeserklärung
☐ gültiger Reisepass der Eltern (+ 2 Kopien)
☐ ggf. Namenserklärungen oder Nachweise zur Namensführung
☐Möchten Sie auch einen deutschen Pass für das Kind beantragen? Bitte bringen Sie den aktuellen burkinischen Reisepass des Kindes mit (+ 2 Kopien) und beachten Sie das Merkblatt zur Passbeantragung.
c) Wie ist der Antrag einzureichen?
Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt des Wohnortes der Eltern des Kindes, sofern einer von beiden noch in Deutschland gemeldet ist oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist die Ersatzzuständigkeit des Standesamts I in Berlin gegeben. Die Eltern können sich direkt an das Standesamt in Deutschland wenden oder aber die Beurkundung der Geburt über die zuständige deutsche Auslandsvertretung beantragen.
Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie auch einen Pass für das Kind beantragen möchten.
d) Was kostet die Eintragung im Geburtenregister?
Das Verfahren zur Beurkundung der Geburt ist gebührenpflichtig. Die zu entrichtende Gebühr für die Aufnahme der Anzeige beträgt zwischen 15,- und 20,- Euro. Die Gebühren für die Legalisation betragen 20,- Euro pro Personenstandsurkunde und 40,- Euro pro sonstige Urkunde. Die Gebühr ist in FCFA zu zahlen. Jeweils eine Kopie beglaubigen wir in der Botschaft (6.600 FCFA pro Kopie).
Das zuständige Standesamt in Deutschland erhebt für die Beurkundung der Geburt ebenfalls eine Gebühr. Sollten Sie mit der Beurkundung der Geburt noch deutsche Geburtsurkunden beantragen, so fallen für die Ausstellung der Urkunden ebenfalls Gebühren an. Die Höhe der Gebühren, die die Standesämter erheben werden, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.