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Registrierung einer Geburt in einem deutschen Geburtenregister

23.03.2022 - Artikel

Eine nachträgliche Registrierung der Geburt in einem deutschen Geburtsregister (sogenannte Beurkundung der Geburt) wird nur auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern vorgenommen.

Diese Beurkundung ist möglich, wenn das Kind durch Abstammung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Sind beide Eltern selber nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren und hat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Beurkundung der Geburt des Kindes innerhalb eines Jahres notwendig.

Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt des Wohnortes der Eltern des Kindes, sofern einer von beiden noch in Deutschland gemeldet ist oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist die Ersatzzuständigkeit des Standesamts I in Berlin gegeben. Die Eltern können sich direkt an das Standesamt in Deutschland wenden oder aber die Beurkundung der Geburt über die zuständige deutsche Auslandsvertretung beantragen.

Die folgende Auflistung ist unter Umständen nicht vollständig. Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um ggf. Ihren konkreten Sachverhalt gemeinsam zu besprechen. Es sind für die Registrierung der Geburt in einem deutschen Geburtenregister neben dem Antragsformular folgende Dokumente im Original und einer Kopie vorzulegen:

  1. Geburtsurkunde Kind, überbeglaubigt, mit Übersetzung
  2. Geburtsurkunden der Eltern, überbeglaubigt, mit Übersetzung
  3. Heiratsurkunde der Eltern, überbeglaubigt, mit Übersetzung
  4. Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern (Pässe oder Einbürgerungsurkunde)
  5. Bei Eheauflösung außerdem: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk und bei Auslandsscheidungen ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung bzw. Sterbeurkunde des verstorbenen Elternteils oder rechtskräftiger Beschluss über die Todeserklärung
  6. gültiger Reisepass der Eltern (+ 2 Kopien)
  7. ggf. Namenserklärungen oder Nachweise zur Namensführung
  8. Möchten Sie auch einen deutschen Pass für das Kind beantragen? Bitte bringen Sie den aktuellen burkinischen Reisepass des Kindes mit (+ 2 Kopien) und beachten Sie das Merkblatt zur Passbeantragung.

Sonstige Hinweise:

  • Burkinische Urkunden müssen vom burkinischen Außenministerium überbeglaubigt und von der Botschaft legalisiert werden (s. Legalisation). Französischsprachige Dokumente müssen mit einer Übersetzung vorgelegt werden.
  • Bitte teilen Sie uns mit, ob Sie auch einen Pass für das Kind beantragen möchten.
  • Das Verfahren zur Beurkundung der Geburt ist gebührenpflichtig. Die zu entrichtende Gebühr für die Aufnahme der Anzeige beträgt zwischen 15,- und 20,- Euro. Die Gebühren für die Legalisation betragen 20,- Euro pro Personenstandsurkunde und 40,-Euro pro sonstige Urkunde. Die Gebühr ist in FCFA zu zahlen. Jeweils eine Kopie beglaubigen wir in der Botschaft (6.600 FCFA pro Kopie)

Das zuständige Standesamt in Deutschland erhebt für die Beurkundung der Geburt ebenfalls eine Gebühr. Sollten Sie mit der Beurkundung der Geburt noch deutsche Geburtsurkunden beantragen, so fallen für die Ausstellung der Urkunden ebenfalls Gebühren an. Die Höhe der Gebühren, die die Standesämter erheben werden, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich.

Die verwendeten Personenbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.
Wir haben die in diesem Merkblatt enthaltenen Informationen mit größter Sorgfalt für Sie zusammengestellt. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass wir für die Richtigkeit und Aktualität keine Gewähr übernehmen können.

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